Informationen zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Das Energieeffizienzgesetz ist Ende letzten Jahres am 18.12.2023 in Kraft getreten und bedeutet für viele Unternehmen zeitnahen Handlungsbedarf. Mit dem Gesetz wird die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) 2012/27/EU auf nationaler Ebene umgesetzt. Es hat den Zweck, die Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele und die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.

Was ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG)?

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) „Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland“ wurde im November 2023 verabschiedetet. Es zielt darauf ab, die Entstehung von Abwärme nach Möglichkeiten zu vermeiden und die unvermeidbare Abwärme wiederzuverwenden.

Wer ist davon betroffen?

Betroffen sind Unternehmen unabhängig ihrer Größe, öffentliche Stellen und Rechenzentren. Unternehmen fallen ab einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von >2,5 GWh in den letzten 3 Jahren unter das Gesetz.

Wie sind Unternehmen davon betroffen?

Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 2,5 GWh sind dazu aufgefordert Maßnahmen zur Abwärmenutzung zu ergreifen und Umsetzungen für Energiesparmaßnahmen zu planen. Ab einem Verbrauch von 7,5 GWh wird die Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystem nötig. Die Anforderungen umfassen die Realisierung von Maßnahmen zur Endenergieeinsparung, Abwärmerückgewinnung und -nutzung und eine Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsbewertung.

Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen

  • Erfassung von Energie und Temperaturen aller Energieströme in und aus dem Unternehmen
  • Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung inkl. Wirtschaftlichkeitsbewertung DIN EN 17463
Paragraph 8 des Energieeffizienzgesetzes
Paragraph 8 des Energieeffizienzgesetzes

Umsetzung

  • Konkrete, durchführbare Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen
  • Umsetzung soll sich nach der Hälfte der Nutzungsdauer amortisiert haben, maximal nach 7,5 Jahren
  • Wirtschaftlichkeit nach DIN EN 17463
Paragraph 9 des Energieeffizienzgesetzes
Paragraph 9 des Energieeffizienzgesetzes

Vermeidung und Verwendung von Abwärme

  • Abwärme vermeiden und durch Abwärmenutzung verwenden
  • Gesamtkonzept für komplettes Betriebsgelände und darüber hinaus (z.B. mit Pinchanalyse) und gewonnene Abwärme nach Exergiegehalt gestaffelt einsetzten
  • Ausnahme für genehmigungspflichtige Anlage nach BImSch
Paragraph 16 des Energieeffizienzgesetzes
Paragraph 16 des Energieeffizienzgesetzes

Plattform für Abwärme

  • Bereitstellung von Informationen zur verfügbaren Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz und auf Anfrage von Wärmenetzbetreibern
  • die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt die Infos auf einer öffentlich zugänglichen Plattform für Abwärme bereit
Paragraph 17 des Energieeffizienzgesetzes
Paragraph 17 des Energieeffizienzgesetzes

Was ist das Ziel des Energieeffizienzgesetzes

§1 Zweck des Gesetzes

Das Energieeffizienzgesetz legt die Energieeffizienzziele für den Primär- und Endenergieverbrauch von Deutschland fest. Erreicht wird dies durch Maßnahme zur Steigerung der Energieeffizienz und die dadurch resultierende Reduzierung des Energieverbrauchs. Zusätzlich soll der Import und Verbrauch von fossilen Energien reduziert werden und zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beitragen. Es hat den Zweck, die Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele und die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.

§4 Energieeffizienzziele

Quantitativ sollen die Ziele des EnEfG bis 2030 erreicht werden, indem der Endenergieverbrauch in Deutschland im Vergleich zu 2008 um mindestens 26,5 Prozent auf einen Endenergieverbrauch von 1.867 Terawattstunden gesenkt wird. Gleichzeitig soll der Primärenergieverbrauch bis 2030 um mindestens 39,3 Prozent auf 2.252 Terawattstunden reduziert werden. Die zweite Stufe des Gesetzes, die bis 2045 reicht, sieht vor, den Endenergieverbrauch um 45 Prozent im Vergleich zu 2008 zu senken. Diese Ziele werden im Jahr 2027 erneut überprüft und diskutiert.

Was ist zu tun?

Insbesondere die Informationspflicht nach §17 erfordert das Sammeln, Aufbereiten und Übermitteln der geforderten Informationen bis zum 01.07.2024! Die Meldefrist für das erste Jahr wurde auf den 1.7.2024 verschoben, da die Plattform für Abwärme noch gar nicht verfügbar ist.

Aber auch die Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsysteme (bei mehr als 7,5 GWh) mit einer Frist von 20 Monaten (frühester Stichtag 18.07.2025) und die Umsetzung von wirtschaftlichen Umsetzungsplänen mit einer Frist von 3 Jahren (frühester Stichtag 18.11.2026) erfordert dringend, sich zeitnah mit diesen Themen zu befassen.

Wir helfen Ihnen bei der Einhaltung des Energieeffizienzgesetzes durch die Identifikation von Abwärmequellen und- senken mittels Pinchanalyse sowie den Maßnahmen, wie der Rückgewinnung, Veredelung und sinnvollen Verteilung von nicht zu vermeidender Abwärme.

Zudem können wir mit Ihnen Konzepte entwickeln und diese auch bepreisen, so dass eine Entscheidung zur Umsetzung anhand der Wirtschaftlichkeit möglich ist.

Unsere Strategien zur Abwärmereduktion

Unsere Strategie zur Verbesserung Ihrer Energienutzung ist die Steigerung der:

  • Effizienz: Wir beraten Sie zu Kältemaschinen mit wenig Energiebedarf und zur Abwärmenutzung.

  • Suffizienz: Wir versuchen ihre Verfahren wirtschaftlicher zu gestalten durch eine direkte Vermeidung von Abwärme, Anpassungen von Temperaturniveaus oder ein Wechsel auf andere Produktionsverfahren. 

  • Konsistenz: Wir setzen auf alternative Technologien und ausschließlich auf natürliche Kältemittel, um ihr Verfahren im Hinblick auf Natur und Umwelt zu optimieren. Wir entwickeln unsere Anlagen für ein zirkuläres Wirtschaften, so dass Kreisläufe von der Herstellung, Nutzung und dem Recycling bis hin zur Wiedernutzung geschaffen werden. Ein Beispiel dafür ist unser CryoProPhase, welcher Lösemittel effizient rückgewinnt, statt dieses mit hohem Energieaufwand zu zerstören. Dies senkt gleich auf mehreren Wegen den Bedarf an Primärenergie und Rohstoffen.
Den genauen Gesetzestext finden Sie unter Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und die 
Plattform für meldepflichtigen Angaben unter Bundesstelle für Energieeffizienz.

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